
Tennisclub Königshardt
Tennis auf einer der schönsten Platzanlagen im Grünen
Herrlich gelegen im Oberhausener Norden
Satzung
Tennisclub Königshardt
Pfälzer Graben 33
46145 Oberhausen
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Königshardt, nach erfolgter Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch sportliche
Veranstaltungen, Wettkämpfe, Turniere und Kurse verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Tennisverband Niederrhein und beim Landessportbund NRW an. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.
§ 4 Gliederung des Vereins, Vereinsämter
(1) Der Verein kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gründen. Die
Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die diese Sportart im Verein ausüben.
Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere
Mitarbeiter angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen erhalten dürfen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch
Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein die Vereinssatzung und
die weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
b) einen Jahresbeitrag
c) eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird. Die Höhe der Umlage darf das
zweifache des Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag,
den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
(4) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge unter a) – c) werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(2) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen
a) grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes,
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des
Vereins,
b) groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des
Vereins,
c) Zahlungsverzuges und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu löschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten
nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem stellvertretenden Kassenwart, und dem
stellvertretenden Jugendwart.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der stellvertretende Kassenwart hat nur
Stimmrecht, wenn der Kassenwart nicht anwesend ist. Der stellvertretende Jugendwart hat nur
Stimmrecht, wenn der Jugendwart nicht anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei
seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands und
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Kassenprüfers
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt
per Email oder Rundschreiben an alle Mitglieder des Vereins, durch Veröffentlichung auf der
Internetseite des Vereins oder durch Aushang im Vereinskasten in der Geschäftsstelle des
Vereins.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und Protokollführer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(6) Die Aufgabe des Versammlungsleiters ist die ordnungsgemäße Durchführung der
Mitgliederversammlung, dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Tagesordnung, das
Entgegennehmen von Anträgen, die Durchführung von Abstimmungen sowie die Beantragung
der Entlastung des Vorstands.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht.
§ 12 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in
den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, die Schäden
sind durch die Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Fachschaft Tennis des Stadtsportbundes Oberhausen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen ist.
Oberhausen, 02.03.2022
Dieser Übertrag erfolgt ohne Gewähr. Bindend ist die offizielle Satzung vom 02.03.2022